Pflegeversicherung Die der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege In welche Pflegestufe wird der Pflegebedürftige eingestuft Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen eines Hausbesuches durch den MDK/SMD festgestellt und eingeteilt in: Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit (mindestens 90 Min., davon mind. 45 Min. Pflege täglich) Pflegestufe II - Schwer pflegebedürftig (mindestens 180 Min., davon mind. 120 Min. Pflege täglich) Pflegestufe III - Schwerst pflegebedürftig (mindestens 300 Min., davon mind. 240 Min. Pflege täglich) Geldleistung: Der Pflegebedürftige wird nicht durch einen professionellen Pflegedienst versorgt, sondern durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, dann erhalten Sie folgendes Pflegegeld: Pflegestufe I:  € 225,00 Pflegestufe II: € 440,00 Pflegestufe III: € 715,00  Sachleistung: Der Pflegebedürftige wird von einem ambulanten Pflegedienst zuhause versorgt, die notwendigen Leistungen werden dann vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet. Pflegestufe I: bis € 440,00 Pflegestufe II: bis € 1040,00 Pflegestufe III: bis € 1 510,00 Kombinationsleistungen Gem. § 38 SGB XI können das Pflegegeld und die Sachleistung miteinander kombiniert werden. Wenn also durch die Pflegeeinsätze des Pflegedienstes der monatliche Höchstbetrag der Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann daneben das Pflegegeld beansprucht werden, und zwar zu einem Prozentsatz, zu dem der Betrag der Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wurde. An die Kombinationsentscheidung, die beliebig ausgestaltet werden kann, ist der Pflegebedürftige für 6 Monate gebunden. Verhinderungspflege Die sog. Verhinderungspflege § 39 SGB XI besagt, dass die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson für längstens 4 Wochen pro Kalenderjahr übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege bereits mindestens 6 Monate durchgeführt hat. Die Form der Ersatzpflege kann der Pflegebedürftige frei wählen. Es kommt eine private Ersatzkraft, eine professioneller Pflegedienst oder auch die Aufnahme in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege in Frage. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen jedoch im Einzelfall 1510,- € pro Kalenderjahr nicht übersteigen; dies gilt unabhängig von der Pflegestufe.